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Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „moveta r.V.k.V.“, Elze. Die Rechtsform beruht auf Verleihung des Regierungspräsidenten in Hildesheim vom 21.12.1961. Sitz des Vereins ist Elze.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

moveta fördert die gemeinsamen sowie insbesondere auch die wirtschaftlichen Belange der Mitglieder.

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Mitglieder weitgehend von Schreib- und Buchungsarbeiten sowie der Ausschreibung der Rechnungen nach tierärztlichen Gesichtspunkten zu entlasten;

  2. die Forderungen der Mitglieder einzuziehen, die Arbeit der Buchführung abzunehmen und administrative Aufgaben zu erledigen. Zum Zwecke der Einziehung tritt das Mitglied die einzuziehende Forderung an den Verein in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ab. Das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung verbleibt beim Mitglied.

     

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied werden kann jeder Tierarzt/Tierärztin sowie jede juristische Person, die tierärztliche Leistungen erbringen.

Die Mitgliedschaft ist gültig ab Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch das Neumitglied und den Geschäftsführer unter Anerkennung der Satzung und der Geschäftsbedingungen.

Jede natürliche Person hat als Mitglied eine Stimme. Jede juristische Person hat eine Stimme für jedes angefangene 100 ihrer Mitglieder, die Höchstzahl beträgt fünf Stimmen.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch schriftliche Erklärung per eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Vereins.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen werden bei Verstößen gegen diese Satzung, Nichteinhaltung der Geschäftsbedingungen, Verletzung der Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied durch ein Berufsgericht wegen unehrenhafter oder die Standesehre verletzende Handlungen oder Verstößen gegen das Berufsrecht bestraft ist.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Tag der Zustellung, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Anrufung der Mitgliederversammlung (Einspruch) hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Tag des Ausschlusses werden alle Forderungen des Vereins gegen das betroffene Mitglied fällig.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu leisten.

Für Inkassodienstleistungen (Einziehung von Forderungen) haben die Mitglieder die Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, über die am Ende jeden Geschäftsjahres abgerechnet wird. Die Zusammensetzung der berechneten Gebühren sind dem Gebührenblatt zu entnehmen, das vom Vorstand verabschiedet wird. Einzelheiten regeln die Geschäftsbedingungen für die Verrechnungsstelle.

Nach Aufforderung sind die Mitglieder verpflichtet, Barauslagen zu erstatten, Vorschüsse in angemessener Höhe zu leisten, deren Höhe vom Vorstand gemäß dem Gebührenblatt festgesetzt ist.

Mitglieder, die keine tierärztliche Tätigkeit mehr ausüben, zahlen keine Beiträge.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • der besondere Vertreter § 7 Mitgliederversammlung


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, ansonsten nach Bedarf, vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand unter Angabe der Gründe stellen.

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens 16 Tage vor dem Versammlungstermin abgesandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Jede ordentlich geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind auch gültig, wenn sich die Mitgliederversammlung mit der Behandlung von Tagesordnungspunkten, die nicht in der Tagesordnung gestanden haben, einstimmig einverstanden erklärt. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • Satzung und Satzungsänderung

  • Auflösung des Vereins

  • Höhe des Vereinsbeitrages

  • Wahl des Vorstandes

  • Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichts, Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

  • Entlastung des Vorstandes

  • Verteilung des Jahresergebnisses vorbehaltlich der satzungsmäßigen Regelung zur Verteilung des Gewinns oder Verlustes

  • Festlegung von Aufwandsentschädigungen für den Vorstand

  • Beschluss über Maßnahmen, wenn Verluste zu einer Aufzehrung von mehr als 50 % des bilanziellen Eigenkapitals des Vereins geführt haben

  • Wahl des Wirtschaftsprüfers

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Verein wird rechtsgeschäftlich im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder einem der beiden Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Dies gilt nicht für die dem besonderen Vertreter übertragenen Tätigkeitsbereiche. Näheres regelt § 10 der Satzung.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

Der Vorstand hat den Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage einzustellen, bis diese einen Betrag von 3 Mio. € erreicht hat. Soweit die Gewinnrücklage den oben genannten Betrag erreicht hat, werden 50 % des Jahresüberschusses in den Gewinnvortrag eingestellt. Die Verwendung des verbleibenden Betrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Werden Ausschüttungen beschlossen, erfolgen diese nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

Der Vorstand bestellt einen besoldeten Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB und überwacht diesen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

Über die Einrichtung und Schließung von Zweigstellen entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 Besondere Vertreter

Der Geschäftsführer ist als „besonderer Vertreter“ des Vereins gemäß § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.

 Zum Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers zählt insbesondere der Bereich der Vorfinanzierung der Honorarforderungen der Mitglieder – Prüfung der Bonität des Mitglieds, des Rahmenabschlusses mit dem Mitglied und das Factoring, die Zwangsvollstreckung einschließlich damit verbundener notarieller Akte, wie Eintragung, Löschung von Sicherungsrechten in das Grundbuch etc., Aufstellung von Geschäftsbedingungen

Diese Tätigkeiten führt er eigenverantwortlich durch.

Hinsichtlich der oben genannten Tätigkeitsfelder ist der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand ist hinsichtlich der bezeichneten Tätigkeiten des Geschäftsführers Aufsichtsorgan.

 

§ 11 Rechnungslegung, Jahresabschluss und Lagebericht

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird von einem von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wirtschaftsprüfer erstellt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Auflösung des Vereins. Bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, ein Auflösungsbeschluss bedarf der 2/3 Mehrheit.

Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss eine neue Mitgliederversammlung binnen Monatsfrist einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit für die Auflösung des Vereins beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Bestellung der Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit.

Über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.03.2017 beschlossen und tritt am Tage der Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung an den besonderen Vertreter in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der „Tierärztlichen Verrechnungsstelle r. V.“ mit Sitz in Elze, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 04.08.2016, außer Kraft.

 

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